BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000

Abschnitt II Staatliche Schulen

Art. 6 Träger des Personalaufwands
Art. 7 Vergütung des Unterrichts durch Lehrkräfte der Kirchen und kirchlichen Genossenschaften an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren
Art. 8 Träger des Schulaufwands
Art. 9 Schulverband
Art. 10 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
Art. 11 Staatliche Heimschulen
Art. 12 Bedarfsaufbringung in besonderen Fällen
Art. 13 (aufgehoben)
Art. 14 Verwaltung des Schulvermögens