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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 59
Vollzug des Gesetzes
(1) 1Die Schulaufsichtsbehörden überwachen den Vollzug dieses Gesetzes. 2Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht bleiben unberührt.
(2) Die Träger von Ersatzschulen sind verpflichtet, den Schulaufsichtsbehörden auf Verlangen Auskunft über ihre Aufwendungen für den Schulbetrieb zu erteilen und Nachweise über diese Aufwendungen vorzulegen.