BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 54
Digitale Infrastruktur
Der Pauschalbetrag nach Art. 5 Abs. 3 wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jährlich überprüft und erforderlichenfalls angepasst.