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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 51
Vorkurse an Spätberufenengymnasien
An Spätberufenengymnasien, die am 1. Januar 1987 als solche in kirchlicher Trägerschaft standen, werden Vorkurse auch weiterhin in die Förderung nach Art. 38 bis 40 und 46 einbezogen.