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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 49
Ministerialbeauftragte
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten für die Bereitstellung des Raum- und Sachbedarfs der Ministerialbeauftragten im Sinn des Art. 116 Abs. 4 BayEUG jährlich pauschale Leistungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.