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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 40
Versorgungszuschüsse
1Der Schulträger erhält für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für seine Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss. 2Der Versorgungsaufwand beträgt 25 v.H. des Lehrpersonalaufwands, der in entsprechender Anwendung von Art. 17 ermittelt wird; bei der Berechnung der Bezüge (Art. 17 Abs. 1 Satz 4) wird kein Versorgungszuschlag zugrunde gelegt. 3Der Zuschusssatz beträgt 77 v. H. 4Der Versorgungszuschuss bei Abendrealschulen und Abendgymnasien ist der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen im Vorjahr begrenzt; diese sind vom Schulträger mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen. 5Im Falle einer Schulschließung ist für die Bezuschussung im folgenden Haushaltsjahr die am Stichtag der Amtlichen Schuldaten letztmalig ermittelte Zahl der Schüler anzusetzen.