BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 30
Digitale Infrastruktur
1Für den Aufwand bei der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3. 2Dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke wird der Zuschuss in doppelter Höhe gewährt.