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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 18
Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen
(1) 1Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen ist der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht einschließlich der im Rahmen des Unterrichts vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung (Art. 50 Abs. 3 BayEUG) nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr. 2Als Unterricht gelten die nach dem Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie die gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürfen. 3Unterrichtswochenstunden werden nur berücksichtigt, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet werden. 4Für den Unterricht in einzügig geführten Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen, deren Schülerzahl die in der Schulordnung oder von der Schulaufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl unterschreitet, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss im Verhältnis der tatsächlichen Schülerzahl zur festgelegten Schülermindestzahl; ist eine solche Schülermindestzahl nicht festgelegt, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss anteilig in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Schülerzahl zur Hälfte der Schülerrichtzahl bei vergleichbaren staatlichen Schulen steht.
(2) 1Der Berechnung werden die Lehrpersonalkosten für eine Unterrichtswochenstunde nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte festgesetzten Unterrichtspflichtzeit zugrunde gelegt. 2Dabei werden die Lehrkräfte entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 zugeordnet. 3Art. 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Für nebenamtliche Tätigkeit und für Mehrarbeit werden die Vergütungen nach den für staatliche Schulen erlassenen Vorschriften zu Grunde gelegt; Satz 2 wird hinsichtlich der Zuordnung entsprechend angewendet.
(3) Der Lehrpersonalzuschuss beträgt bei Berufsschulen 70 v.H., bei Berufsfachschulen sowie bei Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die nach dem 31. Juli 1999 errichtet wurden, 50 v.H., bei den übrigen beruflichen Schulen 60 v.H. des sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Lehrpersonalaufwands.
(4) Für eine kommunale Berufsfachschule wird ein Lehrpersonalzuschuss nur gewährt, wenn die Schule mindestens zu einem mittleren Schulabschluss oder zum Abschluss einer bundes- oder landesrechtlichen geregelten Berufsausbildung führt.
(5) Für eine kommunale Fachschule wird ein Lehrpersonalzuschuss nur gewährt, wenn der Ausbildungsgang im Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr beträgt und auf eine bundesrechtlich geregelte Prüfung vorbereitet oder mit einer landesrechtlich geregelten Prüfung abschließt.