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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 16
Lehrpersonalzuschüsse
(1) 1Der Staat gewährt für kommunale Schulen einen Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand (Lehrpersonalzuschuss). 2Der Lehrpersonalzuschuss wird für das Haushaltsjahr gewährt. 3Wird eine Schule errichtet oder aufgelöst, so wird der Lehrpersonalzuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt.
(2) Als kommunale Schulen im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Schulen, die in privater Rechtsform geführt werden, wenn eine oder mehrere Gebietskörperschaften allein oder zusammen an dem privaten Schulträger mehrheitlich beteiligt sind oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen und Schulen für Kranke; vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.