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SchErrichtV
Text gilt ab: 02.08.2023
Fassung: 14.03.2008
§ 2
Übergeordnete Dienststellen
(1) Übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die örtlich zuständige Regierung.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (Anlage 3 Teil 2), die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind, das Landesamt für Schule übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung. 2Die Zuständigkeiten der Universität oder des Klinikums der Universität beim Vollzug tarifrechtlicher Vorschriften gelten nur für die nicht hauptberuflich tätigen Bediensteten der Schule.
(3) Die in § 3 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.