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BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.07.2005
§ 6a
Übergangsvorschriften
1Für Beratungsstellen von Trägern der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege mit festgelegtem Einzugsbereich, die auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2005 geltenden Fassung über eine höhere zuschussfähige Stellenzahl an Verwaltungskräften verfügen, gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in dieser Fassung mit der Maßgabe, dass Aufgabenzuschnitt und Aufgabenvolumen die Beibehaltung des bisherigen Verwaltungskraftschlüssels erfordern. 2Bei Aufstockungen der geförderten Zahl von Fachkraftstellen ab 1. Februar 2006 ist § 1 zu beachten.