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BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.07.2005
§ 5
Auskunftspflicht der Beratungsstellen
(1) Beratungsstellen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG sind verpflichtet, den für die Gewährung der staatlichen und kommunalen Zuschüsse zuständigen Behörden
1.
auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang der Beratungs- und Informationstätigkeit sowie der Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und
2.
die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Art. 2 Abs. 3 BaySchwBerG bleibt unberührt.
(3) Die für die Auskunftspflicht maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.