BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.07.2005
§ 4
Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben
(1) Als jährliche Pauschal- und Höchstbeträge für die in § 3 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden festgelegt:
1.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 2
a)
2 000 € je Beratungsstelle mit bis zu drei geförderten Fachkraftstellen;
b)
3 000 € je Beratungsstelle mit über drei bis zu fünf geförderten Fachkraftstellen;
c)
4 000 € je Beratungsstelle mit über fünf geförderten Fachkraftstellen;
2.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 4 bis zu 800 € je geförderter Fachkraftstelle;
3.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 5 410 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft;
4.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 6 375 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft in der Schwangerschaftskonfliktberatung;
5.
für die Vergütung von Honorarkräften nach § 3 Nr. 7
a)
für Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ärztinnen und Ärzte, Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sowie für staatlich geprüfte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, soweit letztere zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 SchKG oder der Beratung zur vertraulichen Geburt nach § 25 SchKG und der Beratung nach § 30 SchKG benötigt werden, bis zu 44 € je Stunde;
b)
für staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften mit einer Zusatzausbildung in Sexual- oder Erziehungsberatung oder einschlägiger beruflicher Erfahrung bis zu 32 € je Stunde;
c)
für Eheberaterinnen und Eheberater, die an Stelle von Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung tätig werden und im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannt wird, oder Familientherapeutinnen und Familientherapeuten mit vergleichbarer Qualifikation – mit einem Ausbildungsumfang entsprechend dem der Eheberaterinnen und Eheberater – sowie für Hebammen und Geburtshelfer, die an Stelle von Ärztinnen und Ärzten eingesetzt werden, bis zu 26 € je Stunde;
6.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 8 für eine Praktikantin oder einen Praktikanten in Vollzeit bis zu 400 € monatlich – bei Teilzeit entsprechend weniger –;
7.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 9 und 10
600 € je geförderte Fachkraftstelle;
8.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 11 und 12
1 900 € je geförderte Fachkraftstelle;
9.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 13 bis 15
3 600 € je Beratungsstelle;
(2) Bei Beratungsstellen mit ländlichen Einzugsgebieten kann der Pauschalbetrag für Ausgaben nach Abs. 1 Nr. 8 überschritten werden, wenn ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.