BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 28.07.2005
§ 4
Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben
(1) Als jährliche Pauschal- und Höchstbeträge für die in § 3 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden festgelegt:
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1.
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für Ausgaben nach § 3 Nr. 2
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2.
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für Ausgaben nach § 3 Nr. 4 bis zu 990 € je geförderter Fachkraftstelle;
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3.
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für Ausgaben nach § 3 Nr. 5
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510 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft sowie ein einmaliger Aufschlag in Höhe von 500 € pro Jahr und Fachkraft für neue Fachkräfte in der Grundqualifizierung Schwangerschaftskonfliktberatung im Jahr der Einstellung oder im Folgejahr;
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4.
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für Ausgaben nach § 3 Nr. 6 470 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft in der Schwangerschaftskonfliktberatung;
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5.
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für die Vergütung von Honorarkräften nach § 3 Nr. 7
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6.
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für Ausgaben nach § 3 Nr. 8 für eine Praktikantin oder einen Praktikanten in Vollzeit 500 € monatlich, gegebenenfalls anteilig – bei Teilzeit entsprechend weniger –;
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7.
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für Ausgaben nach § 3 Nr. 9 und 10
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750 € je geförderte Fachkraftstelle;
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8.
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für Ausgaben nach § 3 Nr. 11 und 12
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2 400 € je geförderte Fachkraftstelle;
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9.
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für Ausgaben nach § 3 Nr. 13 bis 15
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4 000 € je Beratungsstelle.
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(2) Bei Beratungsstellen mit ländlichen Einzugsgebieten kann der Pauschalbetrag für Ausgaben nach Abs. 1 Nr. 8 überschritten werden, wenn ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.