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BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.07.2005
§ 2
Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben
(1) 1Die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bemisst sich nach Kostenpauschalen. 2Sie werden auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie der sonstigen für die Beschäftigten des Freistaates Bayern jeweils einschlägigen Tarifverträge in den jeweils geltenden Fassungen festgesetzt. 3Die Beträge der Kostenpauschalen werden jährlich durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.
(2) Bei der Festsetzung der Kostenpauschalen werden berücksichtigt:
1.
Folgende Entgeltgruppen mit allen Stufen und gegebenenfalls der individuellen Endstufe:
a)
Leitung
Beratungsstelle
Entgeltgruppe 10,
b)
Beratungsfachkraft
Entgeltgruppe 9,
c)
Verwaltungskraft
Entgeltgruppe 6;
2.
die nach dem TV-L und TVÜ-Länder zustehende Jahressonderzahlung;
3.
die vergleichbaren Beschäftigen des Freistaates Bayern zustehenden Einmalzahlungen;
4.
das nach § 18 Abs. 5 TV-L zustehende Leistungsentgelt;
5.
die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers;
6.
ein Versorgungszuschlag von 28 v.H. aus diesem Entgelt;
7.
die ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (Ballungsraumzulage) nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag und
8.
die Leistungen für Besitzstandsregelungen bei familienbezogenen Entgeltbestandteilen und die Vergütungsgruppenzulage nach dem TVÜ-Länder.
(3) 1Bemessungsgrundlage für die wöchentliche Arbeitszeit für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft sind 40 Stunden (regelmäßige Arbeitszeit). 2Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit im Sinn des Satzes 1 vereinbart ist, wird der Teil des Pauschalsatzes als zuschussfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Bei Vereinbarung einer längeren als der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des Satzes 1 kann maximal die regelmäßige Arbeitszeit im Sinn des Satzes 1 als zuschussfähig anerkannt werden.
(4) Für das nach § 1 zuschussfähige Personal entfällt die Pauschale, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht.
(5) Die sich nach den Abs. 2 und 3 für die einzelne Kraft ergebenden zuschussfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden.