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BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.07.2005
§ 1
Zuschussfähiges Personal
(1) 1Für jede nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG geförderte Beratungsstelle werden mindestens zwei hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Fachkräfte oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften gefördert, sofern dadurch nicht der sich aus Art. 15 BaySchwBerG ergebende förderungsfähige Personalbedarf überschritten wird. 2Für jede dieser Beratungsstellen mit zwei hauptamtlichen, vollzeitbeschäftigten Fachkräften bzw. der entsprechenden Zahl von Teilzeitkräften sind eineinhalb Stellen für Verwaltungskräfte zuschussfähig. 3Für jede weitere Fachkraftstelle ist eine viertel Stelle für eine Verwaltungskraft zuschussfähig.
(2) 1Für Aushilfskräfte, die wegen Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub ohne Bezüge, lang andauernder Krankheit oder vergleichbarer Abwesenheiten des unter Abs. 1 genannten Personals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben nach § 2 für die Zeit, in der die Aushilfskraft beschäftigt wird, zuschussfähig. 2Dies gilt auch für eine Einarbeitungszeit der Aushilfskraft von bis zu vier Wochen.
(3) Wird ein erhöhter Personalbedarf nach Art. 15 Satz 3 BaySchwBerG nachgewiesen und ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Beratungsaufgaben auf Dauer nicht mehr sichergestellt, sind auch weitere Fachkräfte zuschussfähig.