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SchBefV
Text gilt ab: 31.07.2023
Fassung: 08.09.1994
§ 6
Übergangsregelung
Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet § 2 Abs. 1 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.