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ISBV
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 18.03.2005
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Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung
(ISB-Verordnung – ISBV)
Vom 18. März 2005
(GVBl. S. 96)
BayRS 2211-6-2-K

Vollzitat nach RedR: ISB-Verordnung (ISBV) vom 18. März 2005 (GVBl. S. 96, BayRS 2211-6-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 (GVBl. S. 816) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Errichtung
1In München wird ein Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) errichtet. 2Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ und untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium).
§ 2
Aufgaben
1Das Staatsinstitut macht die Erkenntnisse der Forschung und die Erfahrungen der Praxis für die Schule nutzbar. 2Es unterstützt und berät das Staatsministerium bei der Weiterentwicklung des gegliederten bayerischen Schulwesens. 3Es hat insbesondere die Aufgaben:
1.
die pädagogische, didaktische und methodische Arbeit der Schulen zu fördern,
2.
die Lehrpläne aller Schularten zu entwickeln,
3.
an der Erstellung von zentralen Prüfungsaufgaben und Tests mitzuarbeiten,
4.
die Innere Schulentwicklung zu unterstützen,
5.
Schulversuche anzuregen, zu begleiten und auszuwerten,
6.
Erkenntnisse und Inhalte der Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie der Informations- und Kommunikationstechnik für die Schulen nutzbar zu machen,
7.
bei der Lehrerfortbildung mitzuwirken und mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammenzuarbeiten.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
München, den 18. März 2005
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin