Inhalt

Text gilt ab: 08.07.1958
Fassung: 25.03.1957
1Dieses Abkommen ist – sofern sich nicht aus Teil I und II ausdrücklich etwas anderes ergibt – nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention unter Wahrung der auf Grund dieser Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.
2Das Abkommen wird nach der Genehmigung durch die Bayerische Staatsregierung und nach der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich durch Notenwechsel in Kraft gesetzt werden.