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Text gilt ab: 08.07.1958
Fassung: 25.03.1957
Unter Berücksichtigung der in Teil I getroffenen Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf oder vollständige Erfüllung gegenstandslos geworden sind, und unter Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch und das in beiden Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention in der Fassung der Anlage anzuwenden, die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.