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Text gilt ab: 08.07.1958
Fassung: 25.03.1957
§ 5
1Ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde kann wegen einer Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung dieses Abkommens bezieht und an der der Freistaat Bayern beteiligt ist, erst dann angerufen werden, wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen sind. 2Die Vergleichsverhandlungen sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger Landesregierung oder bei der Generaldirektion der Österreichischen Salinen einzuleiten. 3Diese Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion München oder mit dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen, die Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich beizulegen. 4Auf Antrag eines der Beteiligten sind im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien der Republik Österreich und die zuständigen Staatsministerien des Freistaates Bayern mit dem Schlichtungsversuch betraut. 5In diesem Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. 6Die Verjährung ist während der Anhängigkeit des Vergleichsverfahrens gehemmt.