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Text gilt ab: 08.07.1958
Fassung: 25.03.1957
§ 3
(1) 1Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich des in Österreich gelegenen Grundvermögens die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. 2Dies gilt insbesondere für die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-, Forst- und Jagdwesens.
(2) Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung der Ablösungslasten Bedacht genommen werden.
(3) Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt dem Freistaat Bayern.