Inhalt

Text gilt ab: 08.07.1958
Fassung: 25.03.1957
§ 2
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragschließenden einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragschließende einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(4) 1Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Seine Entscheidungen sind bindend. 3Jeder Vertragschließende trägt die Kosten seines Schiedsrichters. 4Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragschließenden je zur Hälfte getragen. 5Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(5) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Vertragschließenden auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.