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Text gilt ab: 08.07.1958
Fassung: 25.03.1957
§ 1
(1) 1Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen, daß das in Art. I des Dritten Abschnittes der Salinenkonvention umschriebene Grubenfeld des österreichischen Salzbergbaues dadurch erweitert wird, daß die südwestliche Markscheide parallel zum bisherigen Verlauf rund 200 m nach Südwesten verlegt wird. 2Für das Erweiterungsfeld sollen grundsätzlich alle Bestimmungen anwendbar sein, die für das bisherige Grubenfeld gelten.
(2) 1Die Republik Österreich wird sich bei Übergabe des zusätzlichen Grubenfeldes verpflichten, dieses Feld an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt bleibt. 2Die zuständige österreichische Stelle wird ferner die Pläne für den Abbau und Betrieb des österreichischen Grubenfeldes im Einvernehmen mit dem Bayerischen Oberbergamt in München festlegen sowie den Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die Auskünfte erteilen und die Einsichtnahmen gestatten, die erforderlich sind, um die notwendigen Feststellungen für die Sicherheit im Bergbau und an der Oberfläche des Grubenfeldes zu treffen. 3Die Republik Österreich wird den Abbau in dem Erweiterungsfeld erst dann beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des gesamten Grubenfeldes nach den allgemein anerkannten Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint.