Inhalt

BaySachbezV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 21.07.2011
§ 7
Gewährung von Verpflegung durch nicht staatliche Einrichtungen
Für Beamte, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern, die an nicht staatlichen Einrichtungen Verpflegung als Sachbezug erhalten, gelten §§ 1, 3, 5 und 6 entsprechend.