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BaySachbezV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 21.07.2011
§ 6
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.