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BaySachbezV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 21.07.2011
§ 3
Entgelt für gewährte Verpflegung
Eine vom Freistaat Bayern seinen Bediensteten gewährte Verpflegung stellt keinen Sachbezug im Sinn des § 1 dar, wenn der oder die Bedienstete ein Entgelt für die Verpflegung an den Dienstherrn abführt, das mindestens dem Wert nach § 1 entspricht; andernfalls ist die Differenz als Sachbezug anzusetzen.