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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 3
Befugnisse
1Anordnungen und sonstige Maßnahmen für den Einzelfall, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. 2Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.