Inhalt

SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 16
Entschädigung und Sachschadenersatz
1Angehörige der Sicherheitswacht erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Entschädigung nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 2Treten im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten die Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten entsprechend.