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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 13
Dienstbetrieb
1Die Angehörigen der Sicherheitswacht unterliegen den Weisungen der Polizeibehörden. 2Soweit es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, können die Angehörigen der Sicherheitswacht abweichend von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 im Zuständigkeitsbereich benachbarter Polizeiinspektionen, die dem Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums angehören, eingesetzt werden.