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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 11
Persönliche und fachliche Eignung
(1) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen volljährig sein. 2Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten. 3Polizeivollzugsbeamte werden nicht als Angehörige der Sicherheitswacht bestellt.
(2) In die Abklärung dieser Voraussetzungen sollen die Wohnsitzgemeinden einbezogen werden.
(3) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse verfügen. 2Ihre Aus- und Fortbildung obliegt der Polizei.