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SPrüfV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 03.08.2001
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen den § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen,
2.
entgegen § 2 Abs. 6 bei der Prüfung festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt.