Inhalt

SABErstV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.10.2018
§ 2
Verfahren der Antragstellung
(1) 1Die Gemeinden richten ihre Anträge auf Erstattung unmittelbar an die jeweils zuständige Erstattungsbehörde. 2Wird ein Antragsformular oder ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung gestellt, ist dieses von den Gemeinden zu verwenden.
(2) 1Die Gemeinden haben alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die Erstattungsbehörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 und 6 KAG vorliegen. 2Auf Verlangen der Erstattungsbehörde haben die Gemeinden fehlende Angaben oder Unterlagen zu ergänzen.