BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 8
Ausschüsse des Rundfunkrats
(1) 1Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. 2Die Ausschüsse sowie die Zusammensetzung des Ältestenrats des Rundfunkrats sind in der Geschäftsordnung des Rundfunkrats festzulegen. 3Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(2) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen und im Ältestenrat jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.