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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 25
Zuständigkeiten nach dem Medienstaatsvertrag
(1) Die für den Bayerischen Rundfunk nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV zuständige Behörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MStV ist für den Bereich des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei.
(3) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach einem Beschluss des Rundfunkrats nach § 32 MStV, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen. 2Das Nähere regelt die Satzung.