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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 23
Vermögensübernahme
1Der Bayerische Rundfunk übernimmt die im Freistaat Bayern vorhandenen, dem Sendebetrieb dienenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Vermögensteile der vormaligen Deutschen Reichspost. 2Das in Bayern befindliche Eigentum der Reichsrundfunkgesellschaft m.b.H. Berlin geht auf den Bayerischen Rundfunk über.