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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 20
Freienvertretung
1Für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks im Sinn von § 12a des Tarifvertragsgesetzes wird eine institutionalisierte Interessenvertretung (Freienvertretung) geschaffen. 2Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Geschäftsleitung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter. 3Die Freienvertretung ist dabei zur Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu unterrichten. 4Näheres regelt ein Statut, das mit den Mitgliedern der Freienvertretung erörtert und vom Intendanten erlassen wird. 5Es bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.