BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 13
Haushaltsplanung und Rechnungslegung
(1) 1Der Intendant muss alle Einnahmen und Ausgaben des Bayerischen Rundfunks für das kommende Haushaltsjahr veranschlagen und in den Haushaltsplan einstellen. 2Der Haushaltsplan bedarf nach Überprüfung durch den Verwaltungsrat der Genehmigung des Rundfunkrats. 3Der Rundfunkrat nimmt den Prüfungsbericht des Obersten Rechnungshofs entgegen.
(2) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres legt der Intendant über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung. 2Der Jahresabschluss wird vom Verwaltungsrat überprüft. 3Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Intendanten. 4Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Obersten Rechnungshof.
(3) 1Der Oberste Rechnungshof prüft entsprechend Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Bayerische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Obersten Rechnungshof vorsieht. 2Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(4) 1Der Oberste Rechnungshof unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Bayerischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des Bayerischen Rundfunks. 2Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Abs. 3 achtet der Oberste Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.