BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 12
Intendant
(1) 1Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. 2Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Der Intendant führt die Geschäfte des Bayerischen Rundfunks. 2Er trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. 3Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, durch das eine Verbindlichkeit im Wert von 3 000 000 € oder mehr begründet wird, bedarf er der Zustimmung
1.
des Ältestenrats im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb von Programmteilen,
2.
des Verwaltungsrats im Übrigen.
(3) 1Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) 1Der Intendant beruft mit Zustimmung des Rundfunkrats
1.
die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor – Justiziar – sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter,
2.
die leitenden Angestellten – Hauptabteilungsleiter – und
3.
den Jugendschutzbeauftragten.
2Die Berufung erfolgt längstens auf fünf Jahre und kann wiederholt werden.
(5) Der Bayerische Rundfunk veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Intendanten und die in Abs. 4 Satz 1 genannten zustimmungspflichtigen Mitarbeiter sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.
(6) 1Die Abberufung erfolgt in Fällen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen. 2Als grobe Pflichtverletzung gilt insbesondere der Missbrauch des Rundfunks zur Verletzung der verfassungsmäßig festgelegten Grundrechte und der demokratischen Freiheiten. 3Zur Abberufung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.
(7) 1Der Intendant kann gegen seine Abberufung das Schiedsgericht anrufen. 2Seine Tätigkeit ruht bis zum Erlass eines Schiedsspruchs. 3Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Schiedsrichtern zusammen, von denen drei, darunter der Vorsitzende, die Befähigung zum Richteramt haben müssen. 4Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München ernannt, je ein weiterer richterlicher Beisitzer von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg. 5Je ein Schiedsrichter wird von den streitenden Teilen ernannt.