BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 11
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt für seinen Aufgabenbereich einen Geschäftsführer.
(3) 1Der Verwaltungsrat kann durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung Ausschüsse bilden und diesen auch beschließende Funktionen übertragen. 2Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.