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BayRohrlEnteigG
Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 10.06.2008
Art. 4
Rückenteignung
Art. 16 Abs. 1, 5 und 6 BayEG gelten sinngemäß, wenn die Enteignungszwecke nach Art. 1 Abs. 2 endgültig nicht mehr erreicht werden können, insbesondere wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage nicht aufgenommen, endgültig eingestellt wird oder die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.