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BayRohrlEnteigG
Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 10.06.2008
Art. 2
Enteignung
(1) 1Zur Errichtung und zum Betrieb der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. 2Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. 3Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht, insbesondere einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) 1Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der sechs Meter breite Schutzstreifen. 2Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinn des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleichgestellt.