Inhalt

BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
Nächstes Dokument (inaktiv)
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
Rettungswachenpraktikum
1.
Grundlagen und Ausbildungsziel
Die oder der Auszubildende soll das in der theoretischen Ausbildung erworbene Wissen in der Praxis anwenden.
Unter Anleitung und Aufsicht erfahrener Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten oder erfahrener Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter jeweils mit pädagogischer Zusatzausbildung zur Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten sowie unter Einbindung erfahrener Notärztinnen oder Notärzten müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patienten geübt, umgesetzt und vertieft werden.
Im Einvernehmen zwischen der Ausbildungsstätte und der Ausbildungseinrichtung müssen an der Ausbildungseinrichtung praxisanleitende Personen benannt sein, die mit den Lernzielen nach der Anlage 1 vertraut sind und eine ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums sicherstellen. Da die höchste rettungsdienstliche Qualifikation des auf Krankentransportwagen eingesetzten Personals in der Regel Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter ist, können für die Praxisanleitung im Krankentransport auch erfahrene Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eingesetzt werden.
Das Rettungswachenpraktikum soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einsätzen in der Notfallrettung und Einsätzen im Krankentransport zu achten. Es müssen mindestens 20 Einsätze in der Notfallrettung nachgewiesen werden. Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase sollen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge absolviert und anerkannt werden.
2.
Inhalte
a)
Kennenlernen einer Rettungswache und deren Organisation
b)
Kommunikation mit und Betreuung von Patienten und Angehörigen
c)
Patientenbeobachtung
d)
Überwachung der Vitalfunktionen
e)
Statuserhebung des Patienten: klinisch und apparativ
f)
Kompetenzgrenzen: Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter – Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent – Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter – Notärztin bzw. Notarzt
g)
Organisatorische Kenntnisse und Einsatzabläufe im Rettungsdienst
h)
Übergabe von Patienten an Dritte
i)
Assistenz bei Maßnahmen in der Notfallmedizin
j)
Einsatznachbesprechungen, Fallbesprechungen – Kasuistiken – und Fallbeispieltrainings