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Text gilt ab: 27.01.2012
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Dienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Statistikmoduls im Fachverfahren RegisSTAR bei den Registergerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

JMBl2008171


2003.4-J
Dienstvereinbarung
über die Einführung und Anwendung des Statistikmoduls
im Fachverfahren RegisSTAR bei den Registergerichten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 16. Oktober 2008 Az.: 1518f - VI - 18/08,
geändert durch Bekanntmachung vom 15. November 2011 (JMBl 2012 S. 2)
Um die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht bei den Registergerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu ermöglichen, wird die mit dem Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern und dem Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16. Oktober 2008 zur Gewährleistung der schutzwürdigen Interessen und Belange der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden Beschäftigte) geschlossene Dienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Statistikmoduls im Fachverfahren RegisSTAR bei den Registergerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wie folgt neu gefasst:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1.
Die Dienstvereinbarung gilt für die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung des Fachverfahrens RegisSTAR bei den Registergerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit dieses Verfahren im Sinne von Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten geeignet ist.
2.
Die datenschutzrechtlichen, dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1.
Verhaltenskontrolle: Jede Maßnahme zur Überprüfung oder Auswertung des Verhaltens des einzelnen Beschäftigten durch Datenverarbeitungsprogramme
2.
Leistungskontrolle: Jede Maßnahme zur Überprüfung oder Auswertung der Qualität oder Quantität der Leistung des einzelnen Beschäftigten durch Datenverarbeitungsprogramme
3.
Statistik: Erfassung der Arbeitsmenge und der Verfahrensabläufe eines Arbeitsgebiets für einen bestimmten Zeitraum durch Datenverarbeitungsprogramme

§ 3 Zustimmung zur Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung;
Unterrichtungspflichten

1.
Hauptpersonalrat und Hauptrichterrat stimmen der Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung des Fachverfahrens RegisSTAR (einschließlich Statistikmodul) gemäß Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, Art. 2, Art. 32 BayRiG zu. Sie sind im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderungen des Fachverfahrens RegisSTAR zu informieren.
2.
Mitwirkungsrechte gemäß Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 BayPVG sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, Art. 32 BayRiG bleiben unberührt.
3.
Die örtlichen Personalvertretungen werden im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderungen des Fachverfahrens RegisSTAR informiert.

§ 4 Leistungs- und Verhaltenskontrolle

1.
Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten findet im Fachverfahren RegisSTAR (einschließlich Statistikmodul) grundsätzlich nicht statt.
2.
Ausgenommen sind Fälle, in denen eine individuelle Verhaltens- und Leistungskontrolle wegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß oder auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. In diesen Fällen ist der/die Beschäftigte vor Beginn über den Umfang und den Zweck der Maßnahme zu unterrichten und ggf. zur Stellungnahme aufzufordern, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Maßnahme (z.B. strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen) entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, soweit dies durch den Betroffenen beantragt wird. Der Betroffene ist hierüber zu belehren.
Nach Beendigung der Maßnahmen sind der Betroffene sowie die von ihm eingeschaltete Personalvertretung über den Ausgang der Maßnahme zu unterrichten.
Auswertungen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
3.
Zulässig ist die Nutzung des Fachverfahrens RegisSTAR (einschließlich Statistikmodul) zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht und zur Erstellung der vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angeordneten regelmäßigen Justizgeschäftsstatistiken, deren Auswertung für Zwecke der Geschäftsverteilung und der Organisation des Dienstbetriebs.

§ 5 Datenzugriff und Schweigepflicht

1.
Der Zugriff auf Daten in Verfahren im Sinne des § 4 Nr. 2 darf nur durch Dienst- bzw. Fachvorgesetzte sowie von ihnen beauftragte Mitarbeiter erfolgen; letztere sind der Personalvertretung namentlich mitzuteilen. Die Zugriffe sind für Kontrollzwecke zu dokumentieren. Hierbei ist mindestens festzuhalten, wer wann und mit welcher Eingabe welche Auswertung erzielt hat. Unberührt bleibt der Zugriff durch technische Mitarbeiter (z.B. IT-Stellenmitarbeiter) zur Wahrnehmung von deren Aufgaben.
2.
Alle Personen, die Zugriff auf solche Daten haben, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht; diese ist Teil ihrer Dienstaufgaben. Sie gilt auch gegenüber Vorgesetzten aus anderen Bereichen. Sie sind hierüber besonders zu belehren.

§ 6 Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Dienstvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit

1.
Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen. Davon unberührt bleiben einvernehmliche Änderungen.
2.
Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens ein Jahr, weiter.

München, den 16. Oktober 2008
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz
Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz
gez.
Klotz
Ministerialdirektor
gez.
Schmid
Vorsitzender
Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern
gez.
Herrler
Vorsitzender