Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2012

§ 4 Leistungs- und Verhaltenskontrolle

1.
Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten findet im Fachverfahren RegisSTAR (einschließlich Statistikmodul) grundsätzlich nicht statt.
2.
Ausgenommen sind Fälle, in denen eine individuelle Verhaltens- und Leistungskontrolle wegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß oder auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. In diesen Fällen ist der/die Beschäftigte vor Beginn über den Umfang und den Zweck der Maßnahme zu unterrichten und ggf. zur Stellungnahme aufzufordern, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Maßnahme (z.B. strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen) entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, soweit dies durch den Betroffenen beantragt wird. Der Betroffene ist hierüber zu belehren.
Nach Beendigung der Maßnahmen sind der Betroffene sowie die von ihm eingeschaltete Personalvertretung über den Ausgang der Maßnahme zu unterrichten.
Auswertungen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
3.
Zulässig ist die Nutzung des Fachverfahrens RegisSTAR (einschließlich Statistikmodul) zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht und zur Erstellung der vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angeordneten regelmäßigen Justizgeschäftsstatistiken, deren Auswertung für Zwecke der Geschäftsverteilung und der Organisation des Dienstbetriebs.