Text gilt ab: 27.01.2012

§ 3 Zustimmung zur Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung;
Unterrichtungspflichten

1.
Hauptpersonalrat und Hauptrichterrat stimmen der Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung des Fachverfahrens RegisSTAR (einschließlich Statistikmodul) gemäß Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, Art. 2, Art. 32 BayRiG zu. Sie sind im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderungen des Fachverfahrens RegisSTAR zu informieren.
2.
Mitwirkungsrechte gemäß Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 BayPVG sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, Art. 32 BayRiG bleiben unberührt.
3.
Die örtlichen Personalvertretungen werden im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderungen des Fachverfahrens RegisSTAR informiert.