Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2012

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1.
Die Dienstvereinbarung gilt für die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung des Fachverfahrens RegisSTAR bei den Registergerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit dieses Verfahren im Sinne von Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten geeignet ist.
2.
Die datenschutzrechtlichen, dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.