Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 30.01.1868
Art. 1
(1) Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizierten Gewerbe bleibt unverändert.
(2) Reale oder radizierte Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.