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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 6
Aufnahmeprüfung
(1) 1Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt. 2Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. 3Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. 4Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Fächern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.
(2) 1Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.