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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 44
Nachholung der Abschlussprüfung
(1) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteils – nachholen.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt beim ersten Nachholtermin das Staatsministerium, bei weiteren Terminen die oder der Ministerialbeauftragte.