RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 39
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und Gesamtnoten fest.
(2) 1Bei der Festsetzung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 2Zur Note der schriftlichen Prüfung zählen in den Fächern Englisch und Französisch die Ergebnisse der Prüfungen zur Kommunikationsfähigkeit, in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit die Note der praktischen Prüfung. 3In den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit werden die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung dabei grundsätzlich gleich gewichtet, wobei Tendenzen beider Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind; soweit nach § 36 Abs. 2 auch eine mündliche Prüfung stattfindet, zählt die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(3) 1Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Dabei gibt im Allgemeinen die Prüfungsnote den Ausschlag. 3Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote. 4In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten.
(4) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Sie ist nicht bestanden bei
1.
Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 40 gewährt wird,
2.
Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach § 40 gewährt wird, und bei
3.
Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.
(5) 1Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder -schüler.